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Der Anfang vom Ende

Der Anfang vom Ende…

 

...der zweiten deutschen Demokratie.

 

 

 

Von dem US-amerikanischen Philosophen spanischer Herkunft George Santayana (1863-1952) stammt der Satz “Wer aus der Geschichte nichts lernt, ist dazu verdammt, sie zu wiederholen”.

 

 

 

In der Nacht des 27. Februar 1933 brennt das Reichstagsgebäude in Berlin. Dieses Datum markiert das Ende der ersten deutschen Demokratie.

 

Es spielt keine Rolle, wer der oder die Täter waren – das ist nur historisch gesehen von Bedeutung. Entscheident sind die Folgen, die die Tat hatte: Die „Reichstagsbrandverordnung“ und das Ermächtigungsgesetz, mit denen die Verfassung der Weimarer Republik und die auf ihr basierenden Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden: Hausdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen konnten ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden, Demonstrationen und Parteiversammlungen wurden verboten und/oder aufgelöst, das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis wurde außer Kraft gesetzt. Am Ende stand das „Braune Reich“ und die Katastrophen der Diktatur und des Krieges.

 

Als Lehre aus dieser Katastrophe entstand Art 1(3) des Grundgesetzes: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Deswegen lässt das Grundgesetz keine Notstandsgesetzgebung oder -verordnungen zu, die die Grundrechte willkürlich einschränken.

 

 

 

Anfang 2020 nun entstand unter dem Eindruck der Corona-Infektionswelle eine Situation, die Deutschland in einen „verfassungslosen Zustand“ versetzt hat, quasi eine Neuauflage der Reichstagsbrandverordnung darstellt:

 

Ganze Personengruppen können durch Landesverordnungen unter einen als „Quarantäne“ bezeichneten Hausarrest gestellt werden, in dem man behauptet, sie wären irgendwo mit einer „positiv getesteten“ Person in Kontakt gewesen. (Die ärztliche Schweigepflicht entbindet die Behörde von der Beweispflicht!)

 

Demonstrationen oder sonstige Versammlungen können wegen „Verstoß gegen Hygieneverordnungen“ verboten oder aufgelöst werden, selbst wenn sie zuvor gerichtlich genehmigt wurden. Es wäre sogar möglich, mit Hilfe der „Hygieneverordnung“ die 2021 anstehenden Bundestagswahlen zu beeinflussen oder ganz auszusetzen, z.B. durch Verbote, Beschränkungen oder Auflagen für Parteiversammlungen oder Wahlveranstaltungen, durch Auflösung von Veranstaltungen unter dem Vorwand von Verstößen gegen Hygieneauflagen oder durch „Quarantäneverfügungen“ gegen Personen.

 

Die Länderregierungen können nach eigenem Gutdünken freiheitsentziehende Maßnahmen („Quarantäne“) anordnen, Kontaktverbote verhängen oder ohne richterliche Anordnung Haussuchungen veranlassen.

 

Das Infektionsschutzgesetz lässt sogar eine Beschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses zu! Was dies mit Infektionsschutz zu tun hat ist nicht nachvollziehbar und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

 

 

Basis sind „Infektionszahlen“, die auf den Ergebnissen von Schnelltests beruhen, welche von einer Privatfirma „ausgewertet“ werden, die vom Staat bezahlt wird und deren „Testergebnisse“ nicht durch anschließende Laboruntersuchungen der getesteten Personen verifiziert werden. Ganz nach der Devise „Hausarrest ist billiger als medizinische Maßnahmen“.

 

Und alle diese Maßnahmen werden angeordnet auf der Grundlage von Daten und Zahlen, die von einer weisungsgebundenen Bundesbehörde (Robert-Koch-Institut) geliefert werden und die weder für den Bürger noch für die Gerichte oder das Parlament überprüfbar sind.

 

 

 

Es ist dabei irrelevant, mit welcher Rechtfertigung die Regierung meint, derartig tiefgreifend in die Grundrechte unserer Demokratie eingreifen zu müssen. Entscheident ist: Selbst wenn die Handlungsweise verfassungsrechtlich zulässig ist – was ich bezweifle – wird damit ein Präzedenzfall geschaffen, der die freiheitlich demokratische Grundordnung unseres Landes nicht nur bedroht, sondern sie in ihren Grundfesten erschüttert. Es ist dabei zu beachten, dass es hier nicht um Pest, Cholera oder TBC geht, sondern um einen Virus, der sowohl in der Symptomatik als auch epidemiologisch weitgehend dem Influenza-Virus entspricht.

 

Im Folgenden will ich aufführen, warum ich die Corona-Verordnungen von Bund und Ländern für bedenklich, wenn nicht sogar verfassungswidrig halte:

 

Art 1 GG habe ich w.o. bereits angeführt.

 

Art 19 GG:

 

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

 

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

 

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

 

Abs. 1 schließt Einschränkungen von Grundrechten durch Landesgesetze oder -verordnungen explizit aus, weil sonst die bundesweite Allgemeingültigkeit und Gleichheit aller Bundesbürger nicht zu gewährleisten ist.

 

 

 

Art 31 GG legt fest: Bundesrecht bricht Landesrecht.

 

Daraus folgt, dass Grundrechte (=Bundesrecht) nicht durch Landesgesetze oder -verordnungen beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden können – deshalb ist z.B. das StGB auch ein Bundesgesetz!

 

 

 

Art 73 GG legt fest, welche Bereiche der Gesetzgebung beim Bund liegen, für die er aber die Gesetzgebungskompetenz an die Länder abtreten kann. Nicht aufgeführt wird das Grundgesetz selbst und damit auch die Grundrechte. Damit können Grundrechte nur eingeschränkt werden,

 

a.) durch Bundesgesetz und nicht auf dem Verordnungsweg oder durch Landesgesetze oder -verordnungen,

 

b.) wenn der Artikel eine Einschränkung zulässt

 

c.) und in den Grenzen, die der Artikel zulässt.

 

 

 

Beispiele für Verstöße:

 

Art 2 - (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Die „Maskenpflicht im öffentlichen Raum“ stellt einen Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar. Sie beruht jedoch ausschließlich Verordnungen.

 

Art 4 erlaubt keine Beschränkung. Art 4(2) garantiert die ungestörte Religionsausübung. Daraus folgt, dass Verbote, Beschränkungen oder Auflagen jeder Art für religiöse Versammlungen (Maskenpflicht, Begrenzung der Personenzahl, Abstandsvorschriften etc.) verfassungswidrig sind.

 

Art 8 lässt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur zu, für Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden (Art 8(2) ). Damit sind Verbote, Beschränkungen oder Auflagen für Versammlungen in Räumlichkeiten – besonders für private Treffen in Privathäusern – (max. 10 Personen aus zwei Haushalten etc.) ebenso verfassungswidrig.

 

 

 

In einer Demokratie schützt die Verfassung – in Deutschland das Grundgesetz – den Einzelnen vor staatlicher Willkür und die Privatsphäre des Einzelnen vor behördlichen Übergriffen. Sie ist das, was eine Demokratie von einem Obrigkeitsstaat unterscheidet. Sie kann unter gewissen Auflagen geändert werden, aber die Verfassung die zu einem Zeitpunkt in Kraft ist, hat absolute Gültigkeit. Eine Krisensituation – ob echt oder nur vermeintlich - rechtfertigt keinen willkürlichen Eingriff in Grundrechte, nur weil es „einfacher“ oder „billiger“ ist, als sich um verfassungskonforme Lösungskonzepte zu bemühen.

 

Es gilt nicht nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch der der geringstmöglichen Einschränkung und die Frage, ob eine Maßnahme tatsächlich eine effektive Wirkung zur Eindämmung der potentiellen Gefahr darstellt.

 

Die Maßnahmen der Bundes- und Länderregierungen bestehen ausnahmslos aus Beschränkungen der Grundrechte, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden, die demokratische Grundordnung faktisch außer Kraft setzen, die Wirtschaft und Versorgung der Bevölkerung und den inneren und den sozialen Frieden unseres Landes bedrohen. Der Schaden der dadurch angerichtet wird steht in keinem Verhältnis zu der potentiellen Gefahr durch den Corona-Virus.

 

 

 

Fazit: De facto putscht die Bundesregierung gegenwärtig unter dem Deckmantel des Infektionsschutzes und mit Duldung der Landesregierungen gegen das Grundgesetz und alle demokratischen Kontrollmechanismen versagen:

 

Der Bundestag sagt ja und Amen. Der Bundespräsident nickt ab. Die Richter und Staatsanwaltschaften unternehmen nichts. Die Ordnungskräfte setzen rechtswidrige Verordnungen durch und lösen gerichtlich genehmigte Demonstrationen unter Einsatz von Wasserwerfern auf.

 

Die Presse veröffentlicht Presseverlautbarungen der Bundes- und Länderregierungen, ohne sie zu hinterfragen.

 

Die Kirchen lassen sich die Gottesdienste beschränken und sogar verbieten, ohne sich zu wehren.

 

Vereine, Verbände und Parteien kuschen, statt für die Versammlungsfreiheit aufzustehen.

 

 

 

 

 

Die Obrigkeitshörigkeit funktioniert 2020 so gut, wie sie es 1933 getan hat.

 

Ruhe in Frieden, deutsche Demokratie…